Berufliche Vorsorge gemäss BVG

Wohneigentumsförderung mit BVG

  • Alle Freizügigkeitsguthaben aus der beruflichen Vorsorge stehen zur Verfügung (Mindestbetrag Fr. 20'000.-)
  • Das Freizügigkeitsguthaben kann vorbezogen oder verpfändet werden
  • Verwendungsmöglichkeiten
    • Erwerb selbstbewohntes Wohneigentum (Zweitwohnung ausgeschlossen)
    • Amortisation bestehender Hypotheken
  • BVG-Gelder stehen bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruches (Pensionierung) zur Verfügung
  • Rückzahlung freiwillig bis 3 Jahre vor der Pensionierung
  • Die Vorsorgeeinrichtung muss den Versicherten informieren über
    • Höhe des zur Verfügung stehenden Guthabens
    • allfällige Leistungskürzungen
    • Möglichkeit einer Zusatzversicherung zur Schliessung der Vorsorgelücken (Tod / Invalidität)
    • sofortige Steuerpflicht bei Vorbezug
    • freiwillig: Kosten eines späteren Widereinkaufes in die ursprünglichen Leistungen
  • Zum Vorbezug oder zur Verpfändung ist die Zustimmung des Ehegatte erforderlich
  • Der Vorbezug löst eine Anmerkung im Grundbuch aus (nicht aber bei der Verpfändung)
  • Der Vorbezug wird steuerlich als Kapitalleistung erfasst

Sparen 3 (gebundene Vorsorge)

  • Die Person muss aus Erwerbseinkommen (selbständig oder unselbständig) AHV-pflichtig sein
  • Maximalbeträge pro Jahr (ab 1.1.2007)
    • Fr. 6'365.- bei Pensionskassenversicherten unabhängig vom Erwerbseinkommen
    • Fr. 31'824.- oder max. 20 % des Erwerbseinkommens bei Nicht-     Pensionskassenversicherten (höchstens aber 40
      % des max. BVG-Lohnes)
  • Doppelverdienende Ehepaare können pro Partner die vollen Beträge einzahlen
  • Zinsertrag ohne Abzug der Verrechnungssteuer (Kapital nicht vermögenssteuerpflichtig)
  • Verfügbarkeit des Sparkapitals
    • bei Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum
    • nachher alle 5 Jahre zur Reduktion der Hypothek oder für Renovationen an der Liegenschaft
    • Übertrag auf andere 3. Säule oder 2. Säule jederzeit möglich (volle Freizügigkeit)
    • Bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
    • Bei endgültigem Verlassen der Schweiz
    • Bei Invalidität (ganze Rente)
  • Wünscht der Kunde keine Meldung an die Steuerverwaltung, ist die Bank verpflichtet, 8 % Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen.

Steuervorteile bei Wohneigentum

1. Massgebende Faktoren für die Besteuerung

Beim privaten Hauskauf sind folgende Faktoren massgebend für die Besteuerung: 

Unterhaltskosten
Die Unterhaltskosten sind grundsätzlich definiert als jene Aufwendungen die erforderlich sind, um den Wert der Liegenschaft zu erhalten (so genannte Instandhaltungskosten). Im Gegensatz dazu stehen jene Aufwendungen, die den Wert der Liegenschaft vermehren und nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Beim Bund wie auch bei Kanton und Gemeinde gilt die Regel, dass pauschal 10 % des Eigenmietwertes (20 % bei Liegenschaften die älter als 10 Jahre sind) als Unterhaltskosten abgezogen werden können. Zudem kann in jeder Veranlagungsperiode gewählt werden, ob der Pauschalabzug oder die effektiven Kosten zur Anwendungen kommen sollen.

Hypothekarzinsen und Darlehenszinsen
Die Höhe der Schuldzinsen ist abhängig von der jeweiligen Höhe der Hypothek und allfälliger Darlehen (Eltern, Geschwister usw.) sowie deren Zinssatz. Diese Zinsen können steuerlich abgezogen werden und je nach persönlicher Finanzierungsstruktur das Einkommen erheblich reduzieren.

Vermögenssteuerwert (=Steuerwert)
Die Verordnung über die Steuerschätzung der Grundstücke sieht die Neuschätzung sämtlicher Liegenschaften alle zehn Jahre vor (rollende Schätzung). Damit soll eine Annäherung an den effektiven Verkehrswert erreicht werden. Für dauernd selbstgenutztes Wohneigentum wird steuerlich ein Abzug von 20 % anerkannt.

Eigenmietwert
Der Eigenmietwert ist fiktives Einkommen aus der Nutzung einer selbstbewohnten Liegenschaft. Entscheidend ist die Lage am Wohnungsmarkt, d.h. der momentane Mietzins, der bei der Vermietung an einen Dritten erzielt werden könnte (Marktmiete). Für dauernd selbstgenutztes Wohneigentum kann steuerlich ein Abzug von 40 % bei den Kantons- und Gemeindesteuern und 20 % bei den Bundessteuern geltend gemacht werden.

2. Steuerliche Behandlung bei BVG-Vorbezügen

Besteuerung ab 1.1.1999

  • Kanton Thurgau: Günstigere Besteuerung zum Rentensatz, jedoch mindestens 2 % (verheiratet) oder 2,5 % (alleinstehend) x Steuerfuss
  • Bund: zu 1/5 des ordentlichen Tarifes

Beispiel (in Fr./verheiratet/Alter: 42/Steuerfuss 297 %) 

Vorbezug Kanton Bund Gesamt
40'000 2'376 31 2'407
50'000 2'970 63 3'033
100'000 5'940 497 6'437
200'000 11'880 2873 14'753

Auswirkungen

  • Der Vorbezug wird unmittelbar besteuert.
  • Der Vorbezug erhöht den Eigenkapitalanteil für den Hauskauf.
  • Der Vorbezug bedingt eine Rückzahlungspflicht bei Verkauf oder Vermietung des Wohneigentums.
  • Der Vorbezug führt zu mehr steuerbarem Vermögen und zu einem höheren steuerbaren Einkommen (negativ v.a. für hohe Einkommensschichten).
  • Die Leistungen der IV- und Witwenrente vermindern (der Ausfall kann mit einer Versicherungs-Police abgedeckt werden).

Die Alternative: Verpfändung

  • Die Bank gewährt dem Versicherten ein Darlehen für den Erwerb von Wohneigentum. Als Pfand dienen die Pensionskassengelder.
  • Der Versicherte bezahlt Darlehenszinsen.
  • Die Pensionskassen-Leistungen werden nicht tangiert, ausser eine Pfandverwertung wird notwendig.
  • Es erfolgt keine Besteuerung im Zeitpunkt der Verpfändung.
  • Die Banken belehnen bis maximal 90 Prozent des verpfändeten Anspruchs.
  • Die Darlehenszinsen können in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden.

3. Indirekte Amortisation über Säule 3a

Anstelle von Tilgungszahlungen für die Hypothek (direkte Amortisation) und damit laufend geringeren steuerabzugsfähigen Schuldzinsen leistet der Wohneigentümer Einlagen z.B. in die Säule 3a. Die gesamten Hypothekarschuldzinsen sowie die Einlagezahlungen sind steuerabzugsfähig.

Beispiel:

Familie Paul und Pauline Muster, Kreuzlingen
2. Hypothek zu Fr. 70'000.- zu 4 %, Einlage Säule 3a jährlich Fr. 3'500.- (20 Jahre lang), Zins 1,75 %

Kapitalauszahlung Säule 3a nach 20 Jahren 84'407.-  
./. Einmalsteuer auf Kapitalauszahlung 
5'580.- +78'827.-
Amortisation Hypothek   -70'000.-

Steuerersparnis dank Abzug Spareinlage und Hypothekarzinsen

  8'827.-

Zusätzliche Zinslast mangels Reduktion der Hypothek

  -5'313.-
Opportunitätskosten (Zinsen der Mehrkosten)
  -267.-
Gewinn durch indirekte Amortisation   3'427.-

4. Steuerfolgen beim Liegenschaftsverkauf

  • Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer hängt vom erzielten Verkaufserlös sowie von der Besitzdauer des Wohneigentums ab.
  • Ersatzbeschaffung: Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft soweit der Erlös innert einer Frist von idR 2 Jahren zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
  • Die Handänderungssteuer beträgt 1 % und die Grundbuchgebühren 0,5 % der Kaufsumme und werden in der Regel zwischen Verkäufer und Käufer je zur Hälfte übernommen.


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